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§ 33 LWaldG - Forstausschuss

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Forstausschuss gebildet, in dem die Waldbesitzarten angemessen vertreten sein sollen. Der Forstausschuss berät die oberste Forstbehörde in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Beratungsaufgaben rechtzeitig zu beteiligen.

(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Befugnisse und die Bestellung der Mitglieder des Forstausschusses sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen.