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§ 31 GenTG - Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Amtliche Abkürzung
GenTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-60-1

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. 2Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.