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§ 62 LVerfGG M-V - Wirkung der Beschwerde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 30 bleibt unberührt.