Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 111 LPersVG - Stufenvertretung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten bilden bei dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium eine eigene Stufenvertretung; an der allgemeinen Stufenvertretung nehmen sie nicht teil.