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§ 7 BbgStatG - Kommunalstatistiken

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Kommunalstatistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben angeordnet oder bei denen zu kommunalen Zwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Kommunalstatistiken durchzuführen, wenn die benötigten Einzelangaben oder Ergebnisse vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die Durchführung von Kommunalstatistiken obliegt den kommunalen Statistikstellen.

(3) Kommunalstatistiken sind durch Satzung anzuordnen. Der Anordnung durch Satzung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    die einer Statistik zugrunde liegenden Daten

    1. a)

      auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen,

    2. b)

      keine Einzelangaben enthalten oder

    3. c)

      der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen

    oder

  2. 2.

    lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung dieses Materials nicht entgegensteht.

(4) Einzelangaben aus Landesstatistiken, die aufgrund des § 17 Absatz 6 oder aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften übermittelt werden, dürfen für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden.