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§ 9 ÖGdG - Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist.