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§ 123 GBO - Eintragung als Eigentümer

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

  1. 1.
    der ermittelte Eigentümer;
  2. 2.
    sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
  3. 3.
    sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.