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§ 51 HmbBG - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld (§ 47 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen,

  2. 2.

    ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen oder

  3. 3.

    eine gegen Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn gerichtete vorsätzliche Straftat begehen.

(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG entsprechende Anwendung.