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§ 13 SächsJagdG - Jagdpacht und Jagdpächter
(zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-4

(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.

(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.