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§ 10 FeuerschStG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Redaktionelle Abkürzung
FeuerschStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-18

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.