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§ 103 SächsHSG - Medizinische Fakultäten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).