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§ 12l ChemG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Amtliche Abkürzung
ChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6

Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,

  2. 2.

    vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.