§ 12l ChemG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
- Amtliche Abkürzung
- ChemG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
- 2.
vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.