§ 42b ThürAbgG - Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) § 42a Abs. 6 gilt entsprechend.