§ 104 SVG - Dienstbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
1Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.