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§ 26e LWahlG - Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit; Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane und die Unterstützungskräfte der Wahlausschüsse und der Wahlämter nehmen ihre Aufgaben ehren- oder nebenamtlich wahr. Zur Übernahme eines Amtes sind alle zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten verpflichtet. Hiervon sind ausgenommen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats,

  2. 2.

    die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter,

  3. 3.

    Geistliche, Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Entbindungspfleger und Hebammen,

  4. 4.

    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  5. 5.

    Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes unmöglich macht,

  6. 6.

    Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Tritt der Hinderungsgrund nachträglich ein, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber glaubhaft zu machen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied nach seiner Berufung die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag und zum Abgeordnetenhaus verliert. Die mit dem Amt verbundenen Pflichten zur Teilnahme an den Sitzungen bestehen bis zur Abberufung.

(3) Mitglieder, die am Sitzungstag aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder vergleichbar gewichtigen Grund an der Teilnahme gehindert sind, haben dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung der berufenden Stelle glaubhaft zu machen, die dann die Stellvertretung benachrichtigt. Stellvertretende Mitglieder sind nur im Vertretungsfall zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Die Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind.

(5) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind vor der Wahl über ihre Aufgaben zu unterrichten, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sicherzustellen.