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§ 17 BremWaldG - Ausnahmen und Befreiungen 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Waldbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 6) vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen stehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind.

(2) Die zuständige Waldbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der im Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn

  1. 1.
    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine wesentlichen Belange entgegenstehen oder
  2. 2.
    überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern.