§ 16 BVO - Kieferorthopädische Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn
- 1.
nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und
- 2.
der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.