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§ 88 SOG M-V - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn

  1. 1.

    die pflichtige Person angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen, oder

  2. 2.

    die pflichtige Person ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 Euro, höchstens 50 000 Euro.