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§ 36 FuAG - Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Amtliche Abkürzung
FuAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-14

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.