§ 5 FraktG NRW - Rückgewähr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung gemäß § 7, im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach Vorlage des endgültigen Prüfungsberichts spätestens einen Monat nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.
(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.