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§ 5 FraktG NRW - Rückgewähr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Amtliche Abkürzung
FraktG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung gemäß § 7, im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach Vorlage des endgültigen Prüfungsberichts spätestens einen Monat nach Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.

(2) Rücklagen und Rückstellungen, die die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Landtag Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.