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§ 68 SächsHSG - Lehrbeauftragte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen und der Dualen Hochschule Sachsen auch zur Erbringung des Lehrangebotes, können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 6 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.

(3) Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Lehrbeauftragte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Hochschulen regeln die Höhe der Vergütung in der Honorarordnung. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.