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§ 33 BbgSpkG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

§ 20 Absatz 1 Satz 2 findet auf die bis zum 20. März 2018 geltenden Anstellungsverträge ordentlicher und stellvertretender Vorstandsmitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mindestaltersgrenze 63 Jahre beträgt.