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Art. 9 GSG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Amtliche Abkürzung
GSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-3-UG

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig

  1. 1.

    bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags und des Geländes des Maximilianeums die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,

  2. 2.

    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.