Art. 70 Verf - Ernennung der Beamten und Richter
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.