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§ 77 BremHG - Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.