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§ 96f SächsHSG - Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Der Studienakademierat wählt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich eine der Studienakademie angehörende Professorin zur Studienleiterin oder einen der Studienakademie angehörenden Professor zum Studienleiter. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Studienakademierates erhält. Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Studienleiterin oder der Studienleiter informiert die zuständige Studienkommission und den Studienakademierat über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.

(2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist die oder der Beauftragte der Direktorin oder des Direktors für alle Studienangelegenheiten in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere die

  1. 1.

    inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Studienbetriebes einschließlich Exkursionen und des Prüfungswesens,

  2. 2.

    Beratung und Betreuung der Studentinnen und Studenten,

  3. 3.

    Zusammenarbeit mit den Dualen Praxispartnern,

  4. 4.

    Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Plätzen für die praktischen Studienabschnitte.

(3) Der Studienakademierat bestellt für einen oder mehrere Studiengänge oder einen Fachbereich im Benehmen mit dem örtlichen Studentenrat eine Studienkommission, der Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Praxispartner wirken in den Studienkommissionen mit nicht mehr als einem Drittel der Sitze als Mitglieder mit. Die Studienkommissionen können externe Persönlichkeiten zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen anhören. Das Nähere zur Zusammensetzung der Studienkommissionen regelt die Hochschule durch Ordnung. Für studienakademieübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Studienakademie die Studienkommission eingerichtet wird; ihr gehören Mitglieder der beteiligten Studienakademien an.

(4) Die Studienkommission berät die Direktorin oder den Direktor bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Studienakademierat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Die Studienkommission ist vor der Erstellung und vor Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen anzuhören. Sie führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit dem örtlichen Studentenrat durch.

(5) Die Studienkommission muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Studienakademierat.