§ 47 EEG NRW - Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EEG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 214
(1) Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.
(2) Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.