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§ 27 BerlStrG - Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Amtliche Abkürzung
BerlStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2132-2

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und Il. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte, in der Regel mit nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs einhergehende Sondernutzungen eine Erlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Erlaubnispflicht befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.

(3) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.

(4) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung.