§ 59 LWahlO - Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.