§ 1 FraktG - Bildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei oder derselben politischen Vereinigung angehören oder von derselben politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bei der Landtagswahl mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, ohne die für fünf Mitglieder notwendige Zweitstimmenanzahl zu erreichen, kann eine solche Fraktion abweichend von Satz 2 auch aus vier Mitgliedern bestehen. Die Bildung einer Fraktion kann abweichend von Satz 1 oder Absatz 4 oder nach Ablauf eines Monats seit der Konstituierung des Landtages erfolgen, wenn der Landtag zustimmt. Die Bildung einer Fraktion kann bereits vor der Konstituierung des Landtages stattfinden; in diesem Fall ist sie bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.
(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen; dies gilt ebenso für den Eintritt eines Mitgliedes des Landtages in die Fraktion sowie für den Austritt, das Ausscheiden oder den Ausschluss aus der Fraktion.
(3) Ein Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.
(4) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei oder politischen Vereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, bilden jeweils nur eine Fraktion.