Anlage 1 Teil 4.2.2 GKG - Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 4
Siehe auch Vorbemerkung 4.2
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
|---|---|---|
| 4220 | Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 144,00 € |
| 4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG | 72,00 € |
| Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||