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§ 14 LWG - Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; in diesem Fall wird auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.