§ 6 GstG - Härteklausel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
- Amtliche Abkürzung
- GstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2033-1
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass seine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Gebotes zur Gleichstellung der Frauen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.