§ 46 HEEG - Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
- 1.
durch Bestellung oder Übertragung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an diesem oder einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 2.
durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 3.
durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 45 Abs. 4 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 26)schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)