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§ 79 HDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.