Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1961, Az.: III ZR 7/60
Vermutung des Verschuldens in § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel oder bei gleichzeitigem Zeigen von Gelb/Grün; Pflicht eines Kraftfahrers zum Treffen von Maßnahmen zum Anhalten bei Gelb/Grün an einer Ampel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 7/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.11.1959
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 StVO
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag
- § 18 StVG
Fundstellen
- DB 1961, 501 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 780 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung des - im Gesetz nicht vorgesehenen - Farbzeichens Grün/Gelb (gleichzeitig) bei einer Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ihr abgetretene Schadensersatzansprüche des Plattenlegermeisters N. geltend, die dieser aus einem Verkehrsunfall herleitet. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgenden Sachverhalt:
N. befuhr am Morgen des 5. März 1958 mit seinem Mercedes-Pkw mit Anhänger die Georg-Friedrich-Straße in Karlsruhe in südlicher Richtung. Nach einem Halt vor der Ampel an der Kreuzung der genannten Straße mit der Durlacher Allee fuhr er wieder an, um diese Allee zu überqueren. Als er in die Kreuzung hineingefahren war, kam auf der Durlacher Allee von links - in der Fahrtrichtung des Niedling gesehen - ein stadteinwärts fahrender und mit einem Anhänger versehener Lastkraftwagen (2,5 to) der amerikanischen Streitkräfte, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde. Obwohl dieser noch im letzten Augenblick nach links auszuweichen versuchte, fuhr N. mit seinem Wagen frontal gegen die rechte Seite des Lastkraftwagens. Das Fahrzeug des N. wurde erheblich beschädigt, auch der Lastkraftwagen erlitt - leichtere - Beschädigungen.
Die Durlacher Allee ist durch Verkehrszeichen als Bundesstraße 10 gekennzeichnet. An der rechten Seite der Georg-Friedrich-Straße befindet sich vor der Kreuzung mit der Durlacher Allee ein Verkehrszeichen nach Bild 30 in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung ("Vorfahrt achten"). Der Verkehr wird an der Kreuzung durch eine selbsttätig arbeitende Leuchtsignalanlage geregelt, die zur Unfallzeit auf der Durlacher Allee folgendermaßen schaltete: Grün - 2 Sekunden Grün/Gelb (gleichzeitig) - 4 Sekunden Gelb/Rot. An der Georg-Friedrich-Straße zeigte die Signalanlage rotes Licht, so lange die Anlage an der Durlacher Allee Grün, Grün/Gelb (gleichzeitig) und 2 Sekunden nur Gelb zeigte. Anschließend zeigten beide Anlagen gemeinsam 2 Sekunden lang nur Gelb und schalteten dann gleichzeitig um, und zwar die Anlage an der Georg-Friedrich-Straße auf Grün und die an der Durlacher Allee auf Rot.
Ein gegen Niedling eingeleitetes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht Karlsruhe (7 Cs 142/58) gemäß § 153 StPO eingestellt. Das Amt für Verteidigungslasten in Karlsruhe hat die von N. geltend gemachte Schadensersatzforderung abgelehnt, und die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2.839,04 DM (Ersatz der Reparaturkosten sowie der Aufwendungen für einen Mietwagen und für ein Sachverständigen-Gutachten) nebst Zinsen zu verurteilen.
Zur Begründung ihres Antrages hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: N. sei erst, nachdem die Signalanlage an der Georg-Friedrich-Straße auf Grün geschaltet habe, angefahren, um die Durlacher Allee zu überqueren. In diesem Augenblick sei der amerikanische Lastkraftwagen völlig unerwartet mit erheblicher Geschwindigkeit von links herangefahren, obwohl die Straße für ihn durch die Verkehrsampel bereits gesperrt gewesen sei. N. habe infolge Sichtbehinderung durch das an der Nordostecke der Kreuzung stehende Haus den Lastwagen erst zu einem Zeitpunkt sehen können, als der Unfall für ihn nicht mehr zu vermeiden gewesen sei.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, insbesondere geltend gemacht: Der Fahrer des amerikanischen Lkw habe sich der Kreuzung genähert, als die Ampel vor der Kreuzung grünes Licht gezeigt habe. Erst wenige Meter vor der Kreuzung habe die Signalanlage auf Grün/Gelb (gleichzeitig) umgeschaltet. Da der Fahrer vor der Kreuzung nicht mehr habe anhalten können, sei er verpflichtet gewesen, weiterzufahren und die Kreuzung beschleunigt zu räumen. N. sei an der Georg-Friedrich-Straße bereits angefahren, bevor hier die Signalanlage grünes Licht gezeigt habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche darauf stützt, daß der Fahrer des amerikanischen Lkw Verkehrsvorschriften schuldhaft verletzt habe, bilden die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages (Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 in BGBl II, 1955, 628) i.V.m. § 839 BGBArt. 34 GG die rechtliche Grundlage der Klage. Insoweit ist auch ohne Rücksicht auf die Revisionssumme (§ 546 ZPO) die Revision gemäß § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zulässig.
II.
Während das Landgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, daß in dem Augenblick, in dem der Lkw auf dem Zebrastreifen an der Ampel an der Durlacher Allee vorbeigefahren ist, die Signalanlage von Grün auf Grün/Gelb (gleichzeitig) umgeschaltet habe, hat das Berufungsgericht als durch die Beweisaufnahme nicht geklärt erachtet, ob die Anlage in diesem Augenblick auf Grün/Gelb (gleichzeitig) oder Gelb (allein) umgeschaltet habe. Es ist deshalb mit Rücksicht auf die Beweislastregelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG - zu Ungunsten der Beklagten - davon ausgegangen, daß die Umschaltung auf Gelb erfolgt sei.
Der Frage, ob auch insoweit als die Klage - allein - auf § 839 BGB (i.V.m. Art. 34 GG) gestutzt wird, die in § 18 StVG aufgestellte Vermutung eines Verschuldens des Kraftfahrers ihre Bedeutung behält (vgl. RGZ 125, 98, 100; JW 1931, 3317), braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn man annimmt, daß die tatsächliche Unsicherheit darüber, ob die Umschaltung in dem hier interessierenden Augenblick auf Grün/Gelb (gleichzeitig) oder Gelb (allein) erfolgt ist, zu Lasten der Beklagten geht, wurde die Revision keinen Erfolg haben können. Die Revision will auch den - der Beklagten ungünstigen - tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts (Umschaltung der Signalanlage an der Durlacher Allee von Grün/Gelb auf Gelb in dem Augenblick, als der amerikanische Lkw an der Ampel vorbeifuhr), nicht gelten lassen und erhebt insoweit verfahrensrechtliche Rügen.
Die Revision macht einmal geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß der Lastkraftwagen zumindest bei der Umschaltung der Signalanlage von Grün/Gelb (gleichseitig) auf Gelb und nicht erst später den Zebrastreifen neben der Signalanlage erreicht gehabt habe, nicht im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen K. stützen dürfen, da diese Aussage für eine solche Feststellung nicht ausreiche. Sie meint weiter, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß unmittelbar hinter dem amerikanischen Lkw noch zwei oder drei andere Fahrzeuge über die Kreuzung gefahren seien und diese Fahrzeuge noch an der Unfallstelle hätten vorbeifahren können, finde in dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme keine ausreichende Stütze, und das Berufungsgericht hätte weitere Beweise erheben müssen. Mit diesen Rügen bewegt sich die Revision jedoch auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung.
Die Revision vertritt weiter die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin, S. sei erst auf Rot oder ganz kurz vorher in die Kreuzung eingefahren, nicht als widerlegt ansehen dürfen, ohne die Fahrweise des Lkw-Fahrers zu der des Niedling in Beziehung zu setzen und durch einen Sachverständigen aus dem miteinander verbundenen mechanisierten Farbwechsel innerhalb genau feststellbarer Zeiten berechnen und angeben zu lassen, wer von den beiden Fahrern die Bestimmung des § 2 Abs. 3 StVO verletzt haben müsse. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht die Frage als nicht geklärt erachtet, ob in dem Augenblick, als der amerikanische Lkw auf dem Zebrastreifen neben der Lichtanlage an der Durlacher Allee vorbeifuhr, diese von Grün auf Grün/Gelb (gleichzeitig) oder von Grün/Gelb (gleichzeitig) auf Gelb umschaltete. Jedenfalls aber hat es - in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise - festgestellt, daß der Lastwagen zumindest bei der Umschaltung von Grün/Gelb (gleichzeitig) auf Gelb bereits den Zebrastreifen neben der Ampel erreicht hatte. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellung aber war zu einer rechtlich einwandfreien Beurteilung der Fahrweise des Fahrers S. nicht erforderlich, diese zu der Fahrweise des Niedling "in Beziehung zu setzen".
Da im übrigen nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung und Tatsachen-Feststellung gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Denkgesetze oder gegen Gesetze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen habe, müssen die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision ohne Erfolg bleiben.
III.
Zur sachlich rechtlichen Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht insbesondere folgendes erwogen:
Ein Verschulden des Lastkraftfahrers könne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin gefunden werden, daß er bei dem Fahrzeichen Grün/Gelb (gleichzeitig) seine Geschwindigkeit noch nicht herabgesetzt oder andere Maßnahmen getroffen habe, um bei der demnächst zu erwartenden Umschaltung auf Gelb unter allen Umständen noch vor der Kreuzung anhalten zu können. Dem Leuchtzeichen Grün/Gelb (gleichzeitig) könne nur die Bedeutung einer Vorwarnung dahin zukommen, daß der Wechsel von Grün auf Gelb unmittelbar bevorstehe. Bei Erscheinen von Grün/Gelb (gleichzeitig) brauche der Kraftfahrer daher noch nicht Maßnahmen zum Anhalten zu treffen, so lange er damit rechnen dürfe, noch bei Grün/Gelb an der Ampel vorbei- und damit in die Kreuzung hineinfahren zu können; er habe nur all das zu unterlassen, wodurch er das bei Aufleuchten von Gelb gebotene Anhalten gefährden könnte. Für den Verkehr in der bisher freien Richtung ordne erst das Lichtzeichen Gelb ein "Anhalten" zur Vorbereitung auf das nachfolgende unbedingte Haltegebot des Lichtzeichens Rot an. Da aber diejenigen Kraftfahrer, die beim Wechsel von Grün auf Gelb nicht mehr vor der Straßenkreuzung halten könnten, beschleunigt weiterfahren und die Kreuzung zügig durchfahren dürften und müßten, könne auch S. - angesichts dessen, daß die Signalanlage erst auf Gelb gescheltet habe, als er bereits den Zebrastreifen neben der Signalanlage erreicht gehabt habe kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht mehr angehalten habe, sondern noch in die Kreuzung hineingefahren sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Der Meinung der Revision, S. habe bei Aufleuchten des Fahrzeichens Grün/Gelb (gleichzeitig) bereits "anhalten" müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Dieses Fahrzeichen ist in der einschlägigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 StVO nicht vorgesehen. Der Frage, ob deswegen die Verwendung dieses Fahrzeichens in den Signalanlagen überhaupt zulässig ist, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es hierauf für die Beurteilung der Fahrweise des Lkw-Fahrers nicht entscheidend ankommt. Da die Bedeutung des Farbzeichens Grün/Gelb (gleichzeitig) gesetzlich nicht festgelegt ist, kann seine Bedeutung nur in Vergleich mit der Wertung des gesetzlich in seiner Bedeutung bestimmten Farbzeichens Rot/Gelb (gleichzeitig) aus einer sinnvollen Beurteilung der ineinandergreifenden Verkehrsvorgänge erschlossen werden. Ebenso aber wie das auf das Farbzeichen Rot folgende Zeichen Rot/Gelb (gleichzeitig) nicht das bisher gebotene "Halt" aufhebt, sondern lediglich den nahen Wechsel der Farbzeichen anzeigt, kann auch dem mit dem vorher allein gegebenen Farbzeichen Grün nunmehr gleichzeitig aufleuchtenden Gelb nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dadurch das "Straße frei" des Zeichens Grün (allein) aufgehoben sei und der Kraftfahrer bereits jetzt das zu tun habe, was ihm das anschließende Zeichen Gelb (allein) gebietet. Die Bedeutung des Zeichens Grün/Gelb (gleichzeitig) erschöpft sich mithin darin, daß es auf den bevorstehenden Wechsel des Farbzeichens auf Gelb (allein) hinweist. Der Kraftfahrer muß sich mithin bei dem Aufleuchten von Grün/Gelb (gleichzeitig) darauf einstellen, daß alsbald das Zeichen Gelb (allein) aufleuchtet, das ihm gebietet, anzuhalten oder, falls er nicht mehr ohne Gefahr vor der Kreuzung anhalten kann, zügig weiterzufahren und die Kreuzung zu räumen (vgl. dazu Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. § 2 StVO Anm. 9 und Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 2 StVO Anm. 11 [jeweils mit weiteren Nachweisen]; OLG Hamm NJW 1959, 1789 [OLG Hamm 17.02.1959 - 1 Ss 72/59]; BayObLG VerkMitt. 1959, 45). Verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, während der Zeitdauer, in der die Signalanlage an beiden Straßen gleichzeitig Gelb zeigte, habe die allgemeine Regel "rechts vor links" gegolten, so daß während dieser Zeit der Wagen des N. gegenüber dem Lastwagen vorfahrtsberechtigt gewesen sei. Niedling hatte bei Gelb (nach Rot) noch zu warten und durfte keinesfalls anfahren, während S. bei Gelb (nach Grün) anzuhalten oder unter den oben erwähnten Voraussetzungen die Kreuzung zu räumen hatte. Das Problem des Vorfahrtsrechts taucht in diesem Zusammenhang überhaupt nicht auf.
Hier war S. mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen bei dem Aufleuchten von Gelb (allein) bereits auf dem Zebrastreifen neben der Signalanlage an der Durlacher Allee angelangt; er hätte bei seiner - zulässigen - Geschwindigkeit von 20-25 Meilen pro Stunde = 32-40 km/st nicht mehr vor der Kreuzung halten können und durfte und mußte deshalb weiterfahren und die Kreuzung räumen. Aus seiner Fahrweise kann ihm mithin ein Vorwurf nicht gemacht werden. Entfällt aber ein Schuldvorwurf gegenüber S., dann sind die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. den oben genannten Bestimmungen des Finanzvertrages nicht gegeben.
IV.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG verkannt und zu unrecht eine Haftung der Beklagten zumindest aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung verneint. In dieser Richtung ist dem Revisionsgericht jedoch eine Nachprüfung des Berufungsurteils angesichts dessen versagt, daß die Revisionssumme nicht erreicht ist. Denn soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz herleitet, ist die Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert nicht gegeben; es findet mithin auch die Revision insoweit nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt (BGHZ 1, 369, 380[BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50]/1 mit weitenen Nachweisen).
V.
Der Revision muß nach alledem der Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
BR Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Dr. Hussla
Gähtgens