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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: 2 AZR 308/65

Schadensersatzpflicht; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1966
Aktenzeichen
2 AZR 308/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 11.05.1965 - 5 Sa 343/64

Fundstellen

  • BAGE 18, 307 - 308
  • DB 1966, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 681 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1966, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1835-1836 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Partei durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt, so ist dieser dann nicht zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er selbst wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenpartei hätte kündigen können. Bei dieser Sachlage entfallen die wechselseitigen Schadensersatzansprüche aus vertragswidrigem Verhalten.