Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: 2 AZR 308/65
Schadensersatzpflicht; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1966
- Aktenzeichen
- 2 AZR 308/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 11.05.1965 - 5 Sa 343/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 307 - 308
- DB 1966, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 681 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1966, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1835-1836 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Partei durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt, so ist dieser dann nicht zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er selbst wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenpartei hätte kündigen können. Bei dieser Sachlage entfallen die wechselseitigen Schadensersatzansprüche aus vertragswidrigem Verhalten.