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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1995, Az.: 5 StR 656/95

Maßregel; Maßregelzweck; Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1995
Aktenzeichen
5 StR 656/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 162-163 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sind sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 64 StGB erfüllt und kann der Maßregelzweck schon durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreicht werden, so ist nach § 72 I 2 StGB nur diese Maßregel anzuordnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Zwar gehen ihre Angriffe fehl, soweit sie sich gegen die Feststellung von sieben rechtswidrigen Taten - ein Raub, eine gefährliche und eine einfache Körperverletzung, eine Beleidigung und drei Diebstahlstaten - richten. Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß diese Taten - von denen im Hinblick auf § 62 StGB nur die Gewalttaten ins Gewicht fallen - unter den sicheren Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB begangen worden sind. Rechtlich vertretbar ist des weiteren die Auffassung des Landgerichts, daß die festgestellte Verbindung von schwerer Persönlichkeitsstörung und Alkoholkrankheit einen dauerhaften Zustand begründet, wie er Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist.

2

Indessen stehen bei dem Angeklagten "die Alkoholsucht und die sich hieraus ergebenden Probleme ... im Vordergrund" (UA S. 26). Dies und die Art seiner Taten legten die Prüfung nahe, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt. Der Senat kann dem Urteil nicht entnehmen, daß diese Prüfung stattgefunden hat. Dafür genügt nicht die Bemerkung über die - vom Landgericht offengelassene, vom Sachverständigen als zweifelhaft beurteilte - Frage der "Erfolgsaussicht der Behandlung der Alkoholsucht" (UA S. 27); dieser Bemerkung ist nicht eindeutig zu entnehmen, daß sie sich auf die Unterbringung nach § 64 StGB bezieht.

3

Der neue Tatrichter wird unter Beachtung der in BVerfGE 91, 1 bezeichneten Grundsätze zu prüfen. haben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sind. Erweist sich, daß die Voraussetzungen sowohl des § 63 StGB als auch des § 64 StGB erfüllt sind, so gilt folgendes: Kann der Maßregelzweck schon durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erreicht werden, so ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB nur diese Maßregel anzuordnen, weil sie den Täter weniger beschwert. Andernfalls ist nach § 72 Abs. 2, 3 StGB zu verfahren.