Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1971, Az.: 4 AZR 63/71
Bezüge; Anrechnungspflicht für Zulagen; Verdienstgrenze; Betriebszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 63/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 13.11.1970 - 1 Sa 26/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 489 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 573-574 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unter "Bezügen" i. S. des § 19 Ziff. 2 Abs. 2 MTV ist alles das zu verstehen, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Dienste nach § 611 BGB vom Arbeitgeber erhält. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um tarifliche, übertarifliche oder außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers handelt.
2. Nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit entfällt die Anrechnungspflicht für die tariflichen Haushalts- und Kinderzulagen; der Arbeitnehmer erhält diese Zulagen nunmehr zusätzlich zu seinen Bezügen, d. h. die tariflichen Zulagen sollen, soweit der Arbeitnehmer unter der im Tarif enthaltenen Verdienstgrenze bleibt, über alle diejenigen Entgeltsbeträge hinaus gezahlt werden, die ihm, aus welchem Rechtsgründe auch immer, ansonsten zustehen.