Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1976, Az.: 2 AZR 751/75
Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben; Wirksamkeitsvoraussetzung; Außerordentliche Kündigung eines Berufsbildungsvertrag; Nachholung; Wirksame Erklärung gegenüber den Eltern des minderjährigen Auszubildenden; Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 751/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 02.10.1975 - 3 Sa 202/74
- LAG Bremen 02.10.1975 - 3 Sa 11/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1977, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach § 15 Abs. 3 BBiG Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsbildungsvertrages. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muß in dem Schreiben die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind; Werturteile wie "mangelhaftes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens" genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden.
2. Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden.
3. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden erfüllt auch dann seinen Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.