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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1992, Az.: 5 AZR 518/90

Teilzeitbeschäftigte; Anteilige Arbeitszeitverkürzung; Besondere Belastungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1992
Aktenzeichen
5 AZR 518/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 10218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg - 30.05.1990 - AZ: 4 Sa 59/89

Fundstellen

  • AuR 1992, 279 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 1724 (Kurzinformation)
  • DB 1993, 278-280 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1992, 1037-1041 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1992, 283-284 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1993, 122-124 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dient eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit dem Ausgleich besonderer Belastungen, so können Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung haben.

2. Ein Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die besonderen Belastungen, deren Ausgleich die Arbeitszeitverkürzung dient, bei dem Teilzeitbeschäftigten auch nicht anteilig gegeben sind.