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§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.