Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2008, Az.: 2 StR 226/08
Einheitliches historisches Geschehen bei unterschiedlichen Tathandlungen und einem zeitlichen Abstand von etwa einer Woche; Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa durch Konsumierung von Heroin vor den einzelnen Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 16986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 01.02.2008
Fundstelle
- NStZ-RR 2011, 229
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Juni 2008
gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird
- a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 32.wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des räuberischen Diebstahls schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen, wegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87] und 80; BGH BGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).
Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Diebstahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von dreißig Mal einem Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die Hehlerei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
2.
Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli 2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu verlieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448 [BGH 05.05.1999 - 2 StR 529/98]; 2000, 584 [BGH 20.06.2000 - 4 StR 162/00]; 2002, 31 [BGH 22.02.2001 - 1 ZR 282/98]; 2003, 535) [BGH 27.03.2003 - 3 StR 446/02].
3.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
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