Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 JAPO - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar:

  1. 1.

    dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2);

  2. 2.

    drei Professoren der Rechtswissenschaft (Lehrstuhlinhaber) der juristischen Fakultäten der Universitäten des Freistaates Bayern. Sie werden von den juristischen Fakultäten bestellt. Jede Fakultät bestellt aus ihrer Mitte eine Person als Stellvertreter. Die Fakultäten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertreter. Können sich die Fakultäten nicht innerhalb einer vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten angemessenen Frist einigen, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst;

  3. 3.

    einem Prüfer aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,

  4. 4.

    einem Prüfer aus dem Bereich der Verwaltung oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 wird jeweils aus dem gleichen Bereich mindestens ein Stellvertreter bestellt.