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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1979, Az.: VI ZR 254/77

Warendieb; Schadensersatzpflicht; Personalkosten; Pauschalierte Prämie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1979
Aktenzeichen
VI ZR 254/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 75, 230 - 241
  • DRiZ 1979, 379
  • JZ 1980, 99-102 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1980, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Warendieb ist nach schadenrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.

2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.