§ 2a NNatSchG - Grünlandumbruchverbot
(zu § 5 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Grünland ist eine Fläche,
- 1.
die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder
- 2.
die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).
(2) 1Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. 2Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grünlandnarbe unbeschadet lassen, sind keine Grünlandumbrüche im Sinne des Satzes 1; Pflegemaßnahmen im Sinne des Halbsatzes 1 sind insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grünlandnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren. 3Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.
(3) Das Verbot des Grünlandumbruchs nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3 BNatSchG, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, oder
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aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasser- und Gewässerschutz, die am 26. Juni 2026 bereits geschlossen war, wenn die Wiederaufnahme unverzüglich nach dem Ende der in der Vereinbarung festgelegten Gültigkeit erfolgt.
(4) 1Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. 2Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. 3Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. 4Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. 5Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. 6Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) 1Zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbildenden Nutzung von Moorstandorten durch Anbau geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Anbau-Paludikultur) soll die Naturschutzbehörde für diese Standorte auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn die Nutzung mit einer Anhebung des Wasserstandes auf dem Moorstandort verbunden ist und soweit diese im Einklang mit den Belangen von Natur- und Klimaschutz sowie Landschaftspflege steht. 2Eine Ausnahme darf nur für Moorstandorte außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. 3Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. 4Die Zulassung der Ausnahme erlischt, wenn nicht die Anhebung des Wasserstandes und die Anpflanzung der Anbau-Paludikultur innerhalb einer angemessenen, von der Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist durchgeführt wird; die Naturschutzbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern. 5Ist die Zulassung der Ausnahme nach Satz 4 erloschen, so kann die Naturschutzbehörde die unverzügliche Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Moorstandortes anordnen. 6Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Fläche mit Anbau-Paludikultur innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung des Grünlandumbruchs endgültig aufgegeben worden ist.
(6) 1Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 3 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. 2Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.