Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: V ZB 8/80
Beurkundung als zwingendes Formerfordernis bei der Zustellung eines Empfangsbekenntnisses an einen Anwalt durch den Anwalt; Einlegung der Berufung; Beginn der Berufungsfrist; Zustellung des Ergänzungsurteils; Zustellung an einen Anwalt; Beurkundung des Empfangsbekenntnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1980
- Aktenzeichen
- V ZB 8/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1981, 57
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung beginnt im Fall der Ergänzung des angefochtenen Urteils mit der Zustellung des Ergänzungsurteils der Lauf der Berufungsfrist für beide Urteile von neuem.
- 2.
Über die Anforderungen an die Beurkundung des Empfangsbekenntnisses bei Zustellungen an einen Anwalt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 30. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Berufungsklägerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1980 aufgehoben.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1979 samt Ergänzung vom 7. November 1979 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Ernst, in vollständig, abgefaßter Form am 13. November 1979 mit vorbereiteter Urkunde über das Empfangsbekenntnis zugegangen. Das Empfangsbekenntnis vom 13. November 1979 ist zwar unterstempelt, von Rechtsanwalt Dr. E. jedoch nur mit einem Zeichen versehen, das als ein großes "E" gedeutet werden kann (ein Aufstrich mit Bogen nach links und schräg nach rechts unten gezogener Geraden, die nach rechts in einen kleinen Haken ausmündet). Der Berufungsschriftsatz vom 10. Dezember 1979 ging am 12. Dezember beim Berufungsgericht ein. Die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (bis zum 12. Februar 1980) am 11. Februar 1980 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift ist nicht unterzeichnet. Auf Hinweis des Gerichts ging am 3. März 1980 eine zweite Berufungs- und Begründungsschrift bei Gericht ein.
Das Berufungsgericht hat beide Berufungen als unzulässig verworfen, die erste mangels Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift, die zweite als verspätet. Es läßt dahingestellt, ob das Schriftzeichen auf dem vorbereiteten Empfangsbekenntnis vom 13. November 1979 als Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. E. anzusehen ist. Es erblickt in der unterzeichneten Berufungsschrift vom 10. Dezember 1979 das Empfangsbekenntnis, das die Berufungsfrist in Lauf gesetzt habe. In der Berufungsschrift ist ausgeführt: "Lege ich hiermit ... gegen das Endurteil des Landgerichts München I ..., zugestellt am 13.11.1979 das Rechtsmittel der Berufung ein ...".
Die sofortige Beschwerde der Berufungsklägerin ist zulässig und begründet.
Die Berufung vom 10. Dezember 1979 hat das Berufungsgericht zwar zu Recht als unzulässig erachtet, da sie mangels der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift der erforderlichen Form entbehrt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 1980, 291). Zulässig ist jedoch die vom zweiten Prozeßbevollmächtigten der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Kempter, am 3. März 1980 bei Gericht eingegangene Berufung, weil mangels ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Urteils und seiner Ergänzung (§§ 317, 212 a ZPO) die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) noch nicht in Lauf gesetzt war.
Die Zustellung an einen Anwalt nach § 212 a ZPO erfordert die Beurkundung der Zustellung durch den Rechtsanwalt. Die bloße Erklärung des Anwalts, er nehme das Schriftstück als zugestellt an, genügt nicht, um die Zustellung wirksam werden zu lassen. Die Beurkundung ist notwendiges Formerfordernis der Zustellung an den Anwalt (zu § 198 ZPO: BGHZ 30, 299, 303 ff; BGH Beschl. v. 24. September 1968, III ZB 26/68 - VersR 1968, 1143; zu § 212 a ZPO: BGH Beschl. v. 20. September 1974, IV ZB 27/74 - VersR 1974, 1233; zu§ 5 Abs. 2 VwZG: BGH Beschl. v. 26. Oktober 1971, X ZB 15/71 - NJW 1972, 50). Als Unterschrift genügt ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1224 m.N.). Im vorliegenden Fall kann das Zeichen allenfalls als Abkürzung des Namens (Ernst) gedeutet werden. Die Abzeichnung allein mit dem ersten Buchstaben des Namens oder eine "Paraphe" genügt aber nicht den Erfordernissen, die an die Beurkundung zu stellen sind (BGH aaO; vgl. auch zur Unterschrift bestimmender Schriftsätze BGH, Beschl. v. 13. Juli 1967, I a ZB 1/67 - NJW 1967, 2310 m.w.N.).
Die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsschrift vom 10. Dezember 1979 genügt den dargelegten Anforderungen. Es ist mit dem Berufungsgericht auch davon auszugehen, daß ein nachträglich ausgestelltes Empfangsbekenntnis auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme zurückwirkt. Ob der in der Berufungsschrift über die Zustellung abgegebenen Erklärung auch entnommen werden kann, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe das Urteil im Zeitpunkt der Entgegennahme als zugestellt entgegennehmen wollen oder ob die Erklärung nur - wie die Beklagte vorträgt - die (rechtsirrige) Auffassung des Bevollmächtigten zum Ausdruck bringt, eine ordnungsgemäße Zustellung sei schon erfolgt, kann offenbleiben. Im ersten Fall fehlt jedenfalls eine Angabe über die Zustellung des Ergänzungsurteils vom 7. November 1979. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Urteil beginnt aber im Fall seiner Ergänzung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil mit der Zustellung des Ergänzungsurteils im Sinn des § 321 ZPO von neuem (§ 517 ZPO). Mangels Zustellung des Ergänzungsurteils ist sonach die Berufung der Beklagten vom 3. März 1980 rechtzeitig auch gegen das Urteil vom 10. Oktober 1979 eingelegt.
Offterdinger
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt