Bundessozialgericht
Urt. v. 22.05.1974, Az.: 4 RJ 17/73
Unterhalt; Unterhaltshilfe; Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln; Lastenausgleich; Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.05.1974
- Aktenzeichen
- 4 RJ 17/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1267 S. 1 RVO
- § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO
- § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BKGG
Fundstellen
- BSGE 37, 240 - 244
- NJW 1974, 2152 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wer Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhält und zum Unterhalt eines Kindes verwendet, trägt damit selbst zum Unterhalt des Kindes bei; es handelt sich nicht um einen Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln.
2. Das Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes; die Verwendung des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes ist eine Leistung dessen, der Anspruch auf das Kindergeld hat.