Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: 2 StR 382/94

Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Beleidigung; Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
2 StR 382/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 18.03.1994

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Oliver Sch. aus W., geboren am ... 1960 in B.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 10. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. März 1994 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für - vollendeten - Totschlag und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dasselbe gilt für den Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. Der Senat schließt auch aus, daß sich auf die Bemessung der Einzelstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe für diese Tat die, wie nachfolgend auszuführen sein wird, auf die Sachrüge aufzuhebende Einzelstrafe von acht Jahren wegen Totschlags ausgewirkt hat.

2

Opfer des Totschlags war die 21-jährige Freundin Silke H. des Angeklagten. Nach den Feststellungen lebte sie zusammen mit dem Angeklagten im Hause der 91-jährigen Margarete M. Die letzten beiden Nächte vor dem Tattage hatte sie allerdings außer Haus verbracht. Als sie am 24. Mai 1993 gegen 9.45 Uhr heimkam und vom Angeklagten gefragt wurde, ob sie ihn betrüge, antwortete sie sinngemäß, daß sie mal mit einem Neger rumgefickt hätte. Sie machte sich dann zurecht, um mit Margarete M. wegzugehen. Der Angeklagte bat sie, "doch heute hier zu bleiben. Sie antwortete jedoch darauf: 'Fick doch die Alte' und zeigte mit dem Finger in Richtung Maragarte M., welche zu diesem Zeitpunkt in der Küche saß. Während sie das sagte, verließ sie das Zimmer und stieß den Angeklagten beiseite, so daß er gegen den Kachelofen taumelte. Dabei betitelte sie ihn als 'Erbschleicher'" (UA S. 9, 10). Daraufhin kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sie durch Beilhiebe tötete.

3

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.

4

Das Landgericht meint, bei den aufgeführten Äußerungen der Freundin des Angeklagten habe es sich nicht um schwere Beleidigungen im Sinne der genannten Strafvorschrift gehandelt. Denn ein Vergleich mit ihrem Verhalten gegenüber dem Angeklagten in der Vergangenheit und den dabei gemachten Äußerungen mache deutlich, daß die tatauslösenden Worte keine über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Beleidigungen gewesen seien. Sie habe den Angeklagten öfters von oben herab behandelt und einmal während des Geschlechtsverkehrs geäußert: "Ich glaube, mich fickt ein Neger."

5

Diese Ausführungen sind zwar im Ansatz richtig. Denn für die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung als schwer zu werten ist, kommt es auch auf die unter den Beteiligten herrschenden Umgangsformen an. Sie reichen jedoch nicht aus, um die der Tat unmittelbar vorausgegangenen massiven Beleidigungen als für die Begründung eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 1. Alt. StGB unbeachtlich anzusehen.

6

Ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 m.w.N.). Dabei ist von dem konkreten Geschehensablauf sowie den Anschauungen im Lebenskreis der Beteiligten auszugehen; das eigene Verhalten des Täters und des Opfers einschließlich der gesamten Beziehungen der beiden zueinander sind zu berücksichtigen (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3). Das angefochtene Urteil legt jedoch keine Umstände dar, welche das Gewicht der von Silke H. ausgesprochenen Beleidigungen vermindern könnten; der oben aufgeführten Äußerung während eines Geschlechtsverkehrs kommt eine solche Bedeutung nicht zu.

7

Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs für den Totschlag zum Nachteil der Silke H. zieht die der Gesamtstrafe nach sich.

Jähnke
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode