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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.05.1999, Az.: VIII S 6/98

Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Beschwerdeverfahren; Prozeßgericht; Empfangszuständigkeit des FG

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.05.1999
Aktenzeichen
VIII S 6/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 1374

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet.

2

1. Über den beim Finanzgericht (FG) nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozeßordnung (ZPO) berufen, da der BFH auch Prozeßgericht i. S. von § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Daß der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) den Antrag beim FG eingereicht hat, ist unschädlich. Da für den Empfang einer Revision gemäß § 120 Abs. 1 FGO und einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO das FG zuständig ist, erstreckt sich die Empfangszuständigkeit des FG auch auf die sich auf diese Rechtsmittel beziehenden Anträge auf Gewährung von PKH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92; vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

3

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Denn die von dem Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VIII B 114/98) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom heutigen Tage zum Verfahren VIII B 114/98 Bezug.